Die Europäische Kommission hat die EU-Schwellenwerte für die nächsten zwei Jahre geringfügig angehoben (kundgemacht in Österreich im BGBl II 374/2023). Für Vergabeverfahren, die ab dem 1.1.2024 eingeleitet werden, gelten folgende Schwellenwerte:
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Die Europäische Kommission hat die EU-Schwellenwerte für die nächsten zwei Jahre geringfügig angehoben (kundgemacht in Österreich im BGBl II 374/2023). Für Vergabeverfahren, die ab dem 1.1.2024 eingeleitet werden, gelten folgende Schwellenwerte: