Am 21.7.2025 wurde die Schwellenwerteverordnung 2025 kundgemacht (BGBl II 167/2025). Anstelle der im BVergG festgesetzten Schwellenwerte sind ab 22.7.2025 bis zum 31.3.2026 folgende – erhöhte – Wertgrenzen (geschätzter Auftragswert exkl USt) festgelegt:

Auftraggeber können demnach bis zum 31.3.2026 Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 143.000 (exkl USt) direkt vergeben. Alternativ besteht für öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, eine Direktvergabe mit Bekanntmachung durchzuführen.
Die Kleinlosregelungen wurden in der SchwellenwerteVO nicht berücksichtigt, was sich vor allem bei Lieferungen und Dienstleistungen im Oberschwellenbereich auswirkt: 20% des geschätzten Auftragswerts eines Vorhabens können als Kleinlose vergeben werden, wobei ein Kleinlos nach wie vor einen geschätzten Auftragswert von unter EUR 80.000 (exkl USt) aufweisen muss (§§ 15 Abs 4, 16 Abs 5 BVergG). Dies hat zur Folge, dass Kleinlose weiterhin nur bis zu einem Auftragswert von unter EUR 80.000 (exkl USt) direkt vergeben werden dürfen.