Nachdem die bis zuletzt erhoffte Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 ausblieb, galten seit 1.1.2023 für den Unterschwellenbereich zunächst wieder die im BVergG 2018 vorgesehenen gesetzlichen Wertgrenzen.
Am heutigen Tag wurde die bereits angekündigte Schwellenwerteverordnung 2023 kundgemacht (BGBl II 34/2023). Anstelle der im BVergG festgelegten Schwellenwerte sind ab dem 7.2.2023 bis zum 30.6.2023 folgende Wertgrenzen für den Unterschwellenbereich festgesetzt:

Ob die Wertgrenzen nach Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2023 ab 1.7.2023 erneut angehoben werden, wird derzeit vom Bundesministerium für Justiz evaluiert.